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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof weist den ALTS in die Schranken

Beschlüsse des ALTS haben lediglich Meinungscharakter und keine Bindungswirkung gegenüber den Vollzugsbehörden.

Mit einem abschließenden Urteil vom 03. Mai 2018 zum Thema „Portionspackungen“ hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dem Arbeitskreis ALTS klare Grenzen gesetzt und damit dessen bisherige faktische Richtlinienkompetenz kassiert.

Der ALTS hatte auf seiner 79. Arbeitstagung eine Entscheidung des EuGH zur Pflicht von Herkunftsangaben auf Portionspackungen diskutiert. Danach wurde ein Beschluss gefasst, der der EuGH Entscheidung direkt widerspricht.

Die Richter stellen in dem o. g. Urteil fest:

Der Beschluss des ALTS habe lediglich Meinungscharakter … und entfalte keine Bindungswirkung gegenüber den Vollzugsbehörden.

Quelle: ebda, Pkt. 20

und:

Von dem im Arbeitskreis ALTS gefassten Beschluss gehe keinerlei Rechtsqualität oder bindende Wirkung für die Vollzugsbehörden aus.

Quelle: ebda, Pkt. 22

sowie:

Eine Bindung der behördlichen Vollzugspraxis an die Empfehlungen des ALTS bedürfte entsprechender Weisungen der zuständigen Rechts- und Fachaufsichtsbehörden an die nachgeordneten Behörden in der Form von Verwaltungsvorschriften. Derartige norminterpretierende oder normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften liegen hier jedoch nicht vor.

Quelle: ebda, Pkt. 35

Es gibt weitere fragwürdige Entscheidungen

Auf der beanstandeten 79. Arbeitstagung hatte der ALTS auch einen Beschluss gefasst, wonach mikrobielles Lab im Käse deklariert werden muss, denn:

Lab bzw. Labaustauschstoff werden … nicht wie ein Verarbeitungshilfsstoff, sondern wie ein Zusatzstoff verwendet. Damit sind Lab bzw. Labaustauschstoff nach Art. 18 der VO (EU) Nr. 1169/2011 im Zutatenverzeichnis anzugeben.

Quelle: 79. Arbeitstagung ALTS vom Juni 2017, TOP 31

Die Argumentation von einer Zutat, die wie ein Zusatzstoff verwendet wird ist abenteuerlich und widerspricht direkt der LMIV, Art. 19, Abs. 1, lit. d (vgl. hierzu: Irritationen zur Deklaration von Käse).

Auch beim ALS wird man fündig

Auch der parallele Arbeitskreis ALS veröffentlicht manchmal Beschlüsse, die einen staunen machen. So hat der ALS auf seiner 109. Arbeitstagung einen ALS-Entscheidungsbaum veröffentlicht, bei dem es um die Abgrenzung von Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen geht.

Entscheidungsbaum bedeutet in diesem Fall, dass anhand von Fragen, die nur mit ja oder nein beantwortet werden können, die Abgrenzung erfolgen soll. Die 3. Frage lautet:

Wurde der Stoff bei der Herstellung des Lebensmittels direkt ODER über eine Zutat zugesetzt?

Fragen, die ein ODER enthalten, können nicht mit ja oder nein beantwortet werden. Das ist handwerklich schlecht gemacht und damit ist der ALS-Entscheidungsbaum sinnlos.