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Kammergericht Berlin fällt klares Urteil gegen Online-Händler

Ein Online-Shop für Lebensmittel muss alle Anforderungen an vorverpackte Ware erfüllen.

Die Begriffe Online Handel oder Online Shop sucht man in der LMIV vergebens. Das bedeutet aber nicht, dass es hierzu keine Regelungen gibt. In der LMIV werden statt dessen die Begriffe Fernkommunikation und Fernabsatz verwendet. Bereits in der Präambel der LMIV heißt es im Erwägungsgrund Nr. 27:

Zwar sollten Lebensmittel, die im Fernabsatz geliefert werden, hinsichtlich der Information selbstverständlich denselben Anforderungen unterliegen wie Lebensmittel, die in Geschäften verkauft werden, doch ist eine Klarstellung dahingehend geboten, dass in solchen Fällen die einschlägigen verpflichtenden Informationen schon vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein sollten.

Eigentlich ist damit schon alles gesagt. Eine ausführliche Regelung dazu liefert der Artikel 14 Fernabsatz. Dort heißt es im Abs. 1, lit. a:

Verpflichtende Informationen über Lebensmittel mit Ausnahme der Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f müssen vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein und auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen …

Das bedeutet im Klartext für den Online Handel: bei vorverpackter Ware müssen sämtliche von der LMIV geforderten Informationen vor dem Kaufabschluss verfügbar sein. Die einzige Ausnahme bildet das Mindesthaltbarkeitsdatum.

Bei nicht vorverpackter Ware schreibt der Artikel 14, Abs. 2 vor, dass die Informationen über Allergene verfügbar sein müssen.

Damit sind beim Online Handel vor Abschluss des Kaufvertrags  die gleichen Informationen zwingend vorgeschrieben, die auch für das Ladengeschäft gelten.

Das Kammergericht Berlin hat jetzt ein Urteil gegen einen Lebensmittel Online Händler gefällt, das letzten Endes den Artikel 14 LMIV bestätigt. Es hat die Position der Beklagten – der Kaufvertrag komme erst vor Ort nach Anlieferung zustande abgewiesen.

Die Beklagte wurde verurteilt, ihre bisherige Praxis – vorverpackte Lebensmittel zum Kauf anzubieten ohne die Verbraucher entsprechend zu informieren – zu unterlassen. Bei Zuwiderhandlung wurde ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € festgesetzt, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu vollstrecken an den Geschäftsführern. Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Das Urteil fiel in der Berufung, die Revision ist nicht zugelassen.