ReSy4

EU Kommission schafft Klarheit bei der QUID Regelung

Eine Bekanntmachung der Kommission erläutert die QUID Regelung anhand konkreter Beispiele.

Die EU hat eine sehr anwenderorientierte Bekanntmachung der Kommission zur Anwendung des Prinzips der mengenmäßigen Angabe von Lebensmittelzutaten veröffentlicht, die anhand konkreter Beispiele aufzeigt,

  • was zu quidden ist
  • welche Ausnahmen es gibt
  • wie die QUID zu rechnen und darzustellen ist und
  • wie die Kennzeichnung anzubringen ist

Besonders interessant sind dabei die Klarstellungen, wie die prozentualen Anteile der Zutaten im Einzelfall zu ermitteln sind. Im Grunde handelt es sich dabei um eine Erläuterung und Konkretisierung des ANHANG VIII der LMIV.

So heißt es in der Bekanntmachung unter Abschnitt 4, Nr. 27 zur Rechenmethode bei Lebensmitteln mit Schwund:

Die QUID für Lebensmittel, deren Feuchtigkeitsanteil nach der Herstellung geringer ist (etwa Kuchen, Kekse, Pasteten, trockengepökeltes Fleisch), muss der Zutatenmenge zum Zeitpunkt der Zubereitung, ausgedrückt als prozentualer Mengenanteil am Enderzeugnis, entsprechen.

Das ist genau der Punkt, um den es geht und der so schwer zu begreifen ist. Deshalb folgt hier ein Beispiel:

Im Fall von „Butterkeksen“, bei denen die QUID nur für Butter erforderlich ist, ist die Menge folgendermaßen zu berechnen:

Gewicht der Zutaten:
Mehl: 100 g
Zucker: 40 g
Butter: 50 g
Eier: 10 g
Gesamtgewicht der Zutaten bei der Zubereitung: 200 g
Gesamtgewicht des Enderzeugnisses nach dem Backen: 170 g

Berechnung der QUID für Butter in Prozent: (50/170)*100 = 29,4 % Butter

Da die Berechnung der QUID für Butter einen Wert unter 100 % ergibt, muss diese QUID in Prozent des Enderzeugnisses ausgedrückt werden (d. h. 29,4 %).

Danach folgt ein weiteres Beispiel für die Berechnung eines Lebensmittels, das zum weit überwiegenden Anteil aus einer Zutat besteht:

Für ein getrocknetes Fleischerzeugnis (Salami) aus Schweinefleisch, für das nur die QUID für Schweinefleisch verlangt wird, müsste die Berechnung folgendermaßen aussehen:

Gewicht der Zutaten:
Schweinefleisch: 120 g
Salz: 4,1 g
Milchpulver: 3 g
Sonstige Zutaten: 2,9 g
Gesamtgewicht der Zutaten bei der Zubereitung: 130 g
Gesamtgewicht des Enderzeugnisses: 100 g

Berechnung der QUID für Schweinefleisch in Prozent: (120/100)*100 = 120 % Schweinefleisch

Da die QUID für Schweinefleisch mehr als 100 % beträgt, muss der Prozentsatz durch eine Angabe ersetzt werden, die sich auf das Gewicht des für die Zubereitung von 100 g Salami verwendeten Schweinefleischs bezieht (d. h. die QUID könnte wie folgt ausgedrückt werden: „Für die Herstellung von 100 g Salami wurden 120 g Schweinefleisch verwendet“).

Auf eine Kurzform gebracht: Für eine Zutat, die gequiddet werden muss, wird die bei der Produktion verwendete Menge ins Verhältnis gesetzt zum Gesamtgewicht des Produktes zum Zeitpunkt des Verkaufs.

ReSy4 hat von Anfang an so gerechnet. Trotzdem hat es genau zu diesem Punkt immer mal wieder aus allen Teilen der Republik Verunsicherungen und Beanstandungen gegeben. Das ist mit dieser Bekanntmachung der Kommission nun hoffentlich erledigt.