ReSy4

Muss Paprikaextrakt immer als Farbstoff deklariert werden?

Wann ist eine Zutat ein Lebensmittelzusatzstoff?

Derzeit ein heißes Thema in verschiedenen Ecken der Republik ist Paprikaextrakt. Darf man es als solches deklarieren oder muss es als Farbstoff ausgewiesen werden?

Einerseits wird Paprikaextrakt in der EU Zusatzstoffverordnung 1333/2008 in der Liste aller Zusatzstoffe als E 160c gelistet, allerdings mit der Ergänzung (Capsanthin, Capsorubin). Das sind genau die beiden färbenden Bestandteile des Extrakts.

Quelle: EU VO 1333/2008, ANHANG II, TEIL B, LISTE ALLER ZUSATZSTOFFE, 1. Farbstoffe

Andererseits heißt es in der gleichen Verordnung:

Folgende Stoffe gelten nicht als Lebensmittelzusatzstoffe: …

Lebensmittel, getrocknet oder in konzentrierter Form, einschließlich Aromen, die bei der Herstellung von zusammengesetzten Lebensmitteln wegen ihrer aromatisierenden, geschmacklichen oder ernährungsphysiologischen Eigenschaften beigegeben werden und eine färbende Nebenwirkung haben;

Quelle: EU VO 1333/2008, Art. 3, Abs. 2, lit. a ii)

Das ist eine ziemlich zutreffende Beschreibung für Paprikaextrakt! Was also nun?

Es scheint darauf anzukommen, zu welchem Zweck der Stoff verwendet wird. Paprika enthält neben den beiden färbenden Bestandteilen auch noch den Scharfstoff Capsaicin. Damit eignet es sich, Produkten eine gewisse Schärfe zu geben.

Die Funktionsklasse Farbstoffe wird in der o. g. Verordnung so definiert:

„Farbstoffe“ sind Stoffe, die einem Lebensmittel Farbe geben oder die Farbe in einem Lebensmittel wiederherstellen; …

Quelle: EU VO 1333/2008, ANHANG I, Nr. 2.

Wenn das beanstandete Produkt nun eine umgerötete Brühwurst ist, dann dürfte der Einsatz eines Farbstoffs ziemlich überflüssig sein. Dann ist das Paprikaextrakt eher als ein „Lebensmittel … in konzentrierter Form … (das) eine färbende Nebenwirkung“ hat einzustufen.

Im Lexikon der Zusatzstoffe gibt es eine kurze Bewertung zu Paprikaextrakt.